Stand: Januar 2023

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1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Sächsischen Staatsbäder GmbH, Badstraße 6, 08645 Bad Elster (nachfolgend SSB genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

Es gilt die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Art. 6 Abs. 2 Rom – I- Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.

2. Vertragsabschluss

(1) Mit der Übermittlung des Buchungswunsches bietet der Kunde der SSB den Abschluss eines Vertrages an. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.


(2) Bei elektronischen Buchungen gilt Folgendes: Die SSB bestätigt den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar. Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Bestätigung des Buttons „kostenpflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages. Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung beim Kunden zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Bestätigung des Buttons „kostenpflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung.


(3) Der Vertrag kommt im Übrigen mit der Annahme durch die SSB zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss händigt die SSB dem Kunden eine Buchungsbestätigung aus.


(4) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt des übermittelten Buchungswunsches ab, so liegt ein neues Angebot der SSB vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme innerhalb der Bindungsfrist durch Zusage, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.


(5) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.


(6) Die von der SSB gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.


(7) Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen sind unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 5 und 8 möglich.

3. Leistungsverpflichtung

(1) Art und Umfang der von der SSB geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Buchungsbestätigung in Verbindung mit den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Prospekten und den darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen, Hinweisen und Erläuterungen.


(2) Im Rahmen gebuchter Pauschalangebote können Kostenübernahmeerklärungen von Krankenkassen oder ärztliche Überweisungsscheine nicht verwendet werden.

(3) In der Rechnung über Pauschalangebote wird der Pauschalpreis ausgewiesen. Für Einzelleistungen des Pauschalangebotes kann keine spezifizierte Rechnung ausgestellt werden.


(4) Die SSB kann sich zur Erbringung der im Vertrag im Einzelnen vereinbarten Leistungen unter anderem Dritter als Leistungsträger bedienen, die weder in die Organisation der SSB eingegliedert sind, noch ihrem Direktionsrecht unterliegen, sondern rechtlich und wirtschaftlich selbstständig sind (z.B. Arzt, Hotel, Restaurant).

4. Reiseantritt und Fälligkeit des Reisepreises

(1) Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde bis 30 Tage vor Reiseantritt zu leisten.


(2) Sofern die Zahlung 30 Tage vor Reiseantritt gemäß Abs. 1 Satz 1 aufgrund kurzfristiger Buchung durch den Kunden nicht möglich ist, ist der Reisepreis bei Reiseantritt zu zahlen oder ein vom überweisenden Kreditinstitut bestätigter Buchungsbeleg vorzulegen.


(3) Kosten des Zahlungsverkehrs, die in der Sphäre des Kunden entstehen, ausschließlich der Kunde (z.B. Auslandsüberweisungsgebühr).


4) Leistet der Kunde die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die SSB zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist die SSB berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten.

5. Leistungsänderung

(1) Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der SSB nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.


(2) Die SSB ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.


(3) Der Kunde ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn die SSB eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber der SSB nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Kunde in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.


(4) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte die SSB für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.

6. Rücktritt vom Vertrag

(1) Der Kunde kann jederzeit vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang einer Rücktrittserklärung bei der SSB. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.


(2) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die SSB angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der SSB zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle der SSB unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten der SSB sowie abzüglich dessen, was die SSB durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:


* bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20 % des Reisepreises
* bis 14 Tage vor Reiseantritt: 30 % des Reisepreises
* bis 7 Tage vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
* ab 6 Tage vor Reiseantritt und bei Nichtantritt: 75 % des Reisepreises


(3) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die der SSB zustehende angemessene Entschädigung wesentlich niedriger sei als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale.


(4) Die SSB ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

7. Ersatzreisende

Innerhalb einer angemessenen Frist kann der Kunde auf einem dauerhaften Datenträger verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sofern der Dritte den besonderen Erfordernissen entspricht und keine gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Kunde und der in den Vertrag eintretende Dritte haften als Gesamtschuldner für den Preis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der SSB nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Die SSB darf eine Erstattung von Mehrkosten fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind.

8. Umbuchungen

(1) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil die SSB keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.


(2) Die SSB wird sich bemühen, bis 30 Tage vor Reisebeginn gewünschte Umbuchungen bei Verfügbarkeit gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 35 € pro Person und Umbuchung vorzunehmen; etwaige Mehrkosten der umgebuchten Reise trägt der Kunde. Jeder weitere Umbuchungswunsch wird mit 50 € pro Person und Umbuchung berechnet. Spätere Umbuchungen sind nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 6 und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Leistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung die SSB bereit und in der Lage war und die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise, wegen anderer zwingender Gründe), hat er keinen Anspruch auf die anteilige Erstattung des Preises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages berechtigt hätten.


Die SSB wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

10. Gewährleistungsrechte des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, seine Beanstandungen/Mängel unverzüglich der SSB anzuzeigen, damit diese Abhilfe schaffen kann. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Soweit die SSB infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.

(2) Können nach Beginn der Reise wesentliche Bestandteile der Reise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Kunden angemessene andere Vorkehrungen/Leistungen ohne Mehrkosten anzubieten.


(3) Der Kunde hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn trotz seines Abhilfeverlangens Reiseleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht wurden.


(4) Der Kunde kann seine Abhilfeverlangen, Mängelanzeigen, Fristsetzungen zur Abhilfe sowie Kündigungserklärungen täglich von 9 – 17 Uhr an den Vertrieb der SSB, in Bad Elster, Badstraße 6 oder Tel. 037437- 71111 bzw. in Bad Brambach, Badstraße 47, oder Tel. 037438 – 88111 oder an info@saechsische-staatsbaeder.de richten.


(5) Der Kunde ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und alles ihm Zumutbare zu tun, Schäden zu vermeiden, gering zu halten und zu einer Behebung der Störung beizutragen.


(6) Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die SSB eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der SSB verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.


(7) Die SSB verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Kunden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch

a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung

b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und

c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

11. Geltendmachung und Verjährung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung

(1) Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Kunde gegenüber der SSB geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.


(2) Der Kunde kann seine Ansprüche wegen Reisemängeln innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.


(3) Die SSB weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreit-beilegung darauf hin, dass die SSB nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert die SSB den Kunden hierüber in geeigneter Form. Die SSB weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

12. Beschränkung der Haftung

(1) Die Haftung der SSB für Schäden, die 1. keine Körperschäden sind und 2. nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.


(2) Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. . Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer und gebuchter Leistung. SSB haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von SSB sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. SSB haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Gastes die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SSB ursächlich war. Ansprüche aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, bleiben von der Beschränkung unberührt.

13. Gerichtsstand

Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen der SSB gegen den Kunden oder einen sonstigen Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der SSB maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

14. Datenschutz

Die vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, werden zur Begründung, zur Durchführung und zur Beendigung des Vertrages verarbeitet. Dies umfasst auch die Betreuung des Kunden, sofern dies im Zusammenhang mit dem Vertragszweck steht. Die Übermittlung personenbe- zogener Daten an Dritte (z.B. Beherberger) zur Vertragserfüllung ist erlaubt. Grundsätzlich werden folgende Daten übermittelt: Vor- und Nachname, Anschrift. Im Vorfeld eines Vertrages (Vertragsanbahnung) ist das Verarbeiten von personenbezogenen Daten zur Erstellung von Angeboten, der Vorbereitung von Verträgen oder zur Erfüllung sonstiger auf einen Vertragsabschluss gerichteten Wünsche des Interessenten erlaubt.

15. Gutscheine

Sofern keine Verjährung nach den gesetzlichen Regelungen (BGB) eingetreten ist, werden die von der SSB ausgestellten Gutscheine (Mehrzweck-Gutscheine i. S. d. § 3 Abs. 15 UStG) als Zahlungsmittel akzeptiert. Gutscheine sollen -wenn möglich- innerhalb eines Jahres ab dem Kaufdatum bei der SSB eingelöst werden. Die Auszahlung des Gutscheinwertes oder von Restbeträgen ist ausgeschlossen.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der vorstehenden Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der vorstehenden Bestimmungen zur Folge. Die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu treffen, die dem Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Sächsische Staatsbäder GmbH